Mittwoch, 28. März 2018

Keine Markenverletzung durch Amazon-Autocomplete-Funktion und Suchalgorithmus

In einem interessanten Rechtsstreit zwischen Amazon und dem Markeninhabern Ortlieb ging es um die Frage, ob eine unerlaubte Markennutzung seitens Amazon darin zu sehen sei, daß Amazon-Kunden, die in das Suchfeld "Ortlieb" eingaben, Produkte der Konkurrenz angezeigt bekommen haben. Ortlieb selbst hat keine Produkte auf Amazon angeboten. Amazon stellte sich auf den Standpunkt, nicht selbst die Marke zu verwenden, da ja der Nutzer den Begriff auf seiner Webseite eingeben würde. Dem wollte das Gericht zwar nicht folgen - schließlich sei Amazon ja voll für die Funktionsweise des Suchalgorithmus verantwortlich.
Allerdings konnte der BGH - anders als die Vorinstanzen - auch keine Markenverletzung erkennen. Diese läge nur dann vor, wenn für den durchschnittlichen Nutzer schwer zu erkennen sei, daß die angebotenen Produkte tatsächlich nicht von Ortlieb, sondern von einem anderen Hersteller stammen. Sind dagegen deutliche Herstellerbezeichnungen vorhanden, wird man eine Markenverletzung künftig verneinen müssen.
Das Verfahren wurde zur weiteren Entscheidung an das OLG München zurück verwiesen.
Diese Entscheidung wirft natürlich für den Online-Handel auch abseits der großen Plattformanbieter Fragen auf. Ich bin mir sicher, daß bei der SEO-Nutzung, den AdWords und überhaupt den Webseiten-Keywords diese Betrachtungsweise wieder zu neuen Fragen und kreativen Ideen zahlreicher Online-Händler führen wird.

Link: LegalTribune

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