Gewerbliche Schutzrechte im Überblick


Markenrecht
Das Markenrecht ist ein Kennzeichenrecht, durch das ein Name oder sonstiges Kennzeichen im Rechtsverkehr geschützt wird. Es geht hierbei nie um das Produkt selbst, sondern um das Produktkennzeichen, beispielsweise den Produktnamen oder ein Logo. Der Schutz muß beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt werden.

Beispiel: Sie vertreiben ein Produkt, welches es in ähnlicher Form am Markt bereits gibt - Ihres ist allerdings viel hochwertiger als das der Konkurrenz. Um sich in der Werbung abzugrenzen und den Wiedererkennungswert beim Verbraucher zu steigern, geben Sie Ihrem Produkt einen Phantasienamen, den es so am Markt noch nicht gibt. Diesen Namen können Sie als Marke eintragen lassen und damit die Konkurrenz von der Verwendung des gleichen oder eines ähnlichen Namens abhalten.

Designschutzrecht (früher: Geschmacksmusterrecht)
Das Designschutzrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht an der ästhetischen Gestaltungsform (Design, Farbe, Form) eines Produktes. Geschützt wird dabei nie die Funktionsweise, ein Verfahren, oder gar der Name des Produktes, sondern ausschließlich die eingetragene zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Der Schutz muß beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt werden.

Beispiel: Sie verkaufen Kaffeekannen - allerdings nicht irgend welche, sondern Ihre Serie hat ein besonderes Design und ist überhaupt die erste, die tatsächlich nicht tropft, wenn man den Kaffee ausgießt. Das haben Sie durch eine genau berechnete äußere Formgebung der Kanne und insbesondere des Ausgießers erreicht. Um zu verhindern, daß die Konkurrenz Kannen in einem gleichen oder zum Verwechseln ähnlichen Design baut, können Sie die Formgebung als Design schützen.

Patentrecht
Das Patent ist ein hoheitlich erteiltes Schutzrecht auf eine Erfindung. Diese muß neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu beschreiben, daß ein Fachmann sie ausführen kann. Abzugrenzen von der Erfindung ist die Entdeckung, die für sich genommen nicht patentierbar ist. Das ändert sich jedoch, wenn die planmäßige Nutzung einer Entdeckung bisher unbekannt war, also z.B. aus der Entdeckung sich ein anwendbares Verfahren ergibt. Oft werden in der Patentanmeldung auch alle möglichen Implementierungen und auch zukünftige Verwendungen des Verfahrens beschrieben, um die grundsätzliche Idee dahinter abzusichern.

Beispiel: Eine bestimmte Pflanze enthält einen bestimmten Inhaltsstoff x, was bereits seit langem bekannt ist. Sie haben jedoch neu entdeckt, daß es sich bei x tatsächlich um einen Wirkstoff zur Bekämpfung von Übergewicht handelt und haben nun ein Verfahren entwickelt, mit dem Sie den Wirkstoff x in gewerblich anwendbarem Maßstab aus der Pflanze extrahieren können. Dieses Extraktionsverfahren können Sie patentieren lassen.

Gebrauchsmusterrecht
Das Gebrauchsmuster wird auch als "kleiner Bruder" des Patents gesehen. Die Unterschiede sind jedoch zuletzt durch eine Änderung des Gebrauchsmustergesetzes geringer geworden. Die Schutzvoraussetzungen ähneln denen des Patents; in Bezug auf "erfinderischen Schritt" und "gewerbliche Anwendbarkeit" sind sie nach heute verbreiteter Auffassung sogar gleich. Unterschiede gibt es jedoch bei der "Neuheit": Eine Erfindung ist neu im Sinne des GebrMG, wenn sie zum Anmeldungszeitpunkt nach dem Stand der Technik noch nicht bekannt ist. Anders als beim Patent gilt hiernach jedoch nur das als bekannt, was schriftlich vorbeschrieben ist oder bereits im Inland vorbenutzt wurde. Ein weiterer Unterschied ist, daß das Gebrauchsmuster keine Verfahren an sich schützt, sondern nur deren Resultat. So können z.B. chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel geschützt werden, nicht aber deren Herstellungsverfahren.
Im europäischen Ausland ist der Inhalt des Gebrauchsmusterrechts teilweise sehr unterschiedlich; in der Schweiz gibt es gar keinen Gebrauchsmusterschutz.

Urheberrecht
Das Urheberrecht ist das Recht am geistigen Eigentum an einem geschaffenen Werk. Es entsteht "automatisch" durch die Werkschöpfung. Voraussetzung ist lediglich, daß dieses eine gewisse "Schöpfungshöhe" erreicht. In Deutschland unterteilt es sich zwischen Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrecht. Ersteres verbleibt immer beim Urheber selbst. Es umfaßt beispielsweise den Schutz vor Entstellung des Werkes. Das Verwertungsrecht kann ganz oder teilweise übertragen werden. Es umfaßt verschiedene Arten der Verwertung wie Verbreitung, Aufführung, Vervielfältigung etc.

Namensrecht
Unter dem Namensrecht versteht man im gewerblichen Rechtsschutz das Recht einer Person, ihren eigenen Namen zu führen und andere vom unbefugten Gebrauch dieses Namens auszuschließen (sog. Recht aus einem Namen). Es ist in Deutschland als absolutes Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch ausgestaltet; unbefugte Benutzung kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen. Es kann zu Berühungspunkten mit dem Markenrecht kommen (s.o.).
Insbesondere bei Domainstreitigkeiten kann sich die Frage ergeben, wer das Vorrecht auf einen Domainnamen hat, falls dieser z.B. vom Inhaber des Namensrechts wie auch vom Inhaber des Markenrechts beansprucht wird.

Sortenschutzrecht
Der Sortenschutz ist ein eigenständiges geistiges Eigentumsrecht bzw. geistiges Monopolrecht an Pflanzenzüchtungen. Er schützt den Züchter oder Entdecker einer neuen Pflanzensorte. Der Schutz muß beim Bundessortenamt beantragt werden.