Donnerstag, 2. Juli 2020

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Wie Golem News heute berichtet, gibt es offenbar die erste Abmahnung zu dem Begriff "Webinar". Der Begriff wurde 2003 im Deutschen Markenregister eingetragen; ob er vom Eintragenden seither viel benutzt wurde, darf bezweifelt werden.
Zwei Hürden stehem dem Inhaber bevor:
1. Zum einen könnte der Begriff mittlerweile beschreibender Natur sein bzw. in den allgemeinen Sprachgebrauch übergewechselt sein. In diesem Fall könnte man nur schwerlich Rechte darauf herleiten. Insbesondere besteht keine Verwechselungsgefahr mit beschreibenden Angaben.
2. Die zweite Hürde ist der lange Zeitablauf seit der Eintragung, dieser wirkt sich gleich doppelt aus: Zum einen ist da die sog. "Nichtbenutzungseinrede", die ein Gegner erheben kann, wenn die Marke nach einer gewissen Schonfrist nicht genutzt wurde. Dann könnte die Marke löschungsreif sein.
Zum anderen existiert auch im Markenrecht eine "Verwirkung" des Rechts nach fünf Jahren, wenn man wissentlich Verletzungen hingenommen hat. Das dürfte wohl im Blick auf viele prominentere Marktteilnehmer gelten.

Noch ist unklar, ob die Abmahnungen auch gerichtlich im Wege der Unterlassungsklage durchgesetzt werden sollen.

Quelle: Golem News

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