Im Bereich der Designklassiger wird derzeit offenbar ein Gerichtsverfahren zwischen zwischen zwei Jungdesignern und einem Hersteller geführt, weil erstere einen Designklassiker von Dieter Rams "verbessert", oder wie sie selbst sagen: Redesigned - haben. Das Regal 606 wurde von ihnen - trotz seiner sprichwörtlichen Einfachheit - weiterentwickelt und noch simpler gestaltet. Der lizensierte Hersteller fühlt sich wegen dieses Eingriffs in das geistige Eigentum Rams' verpflichtet, "...60 Jahre harter Arbeit zu schützen".
Diese Vorstellung wirft zwei interessante Fragestellungen auf:
1. Wenn das Regal, wie Rams selbst sagt, so simpel wäre, das es gleichsam als Werkzeug zu betrachten ist - kann es dann überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen? Denn die Voraussetzung der "geistigen Schöpfungshöhe" kann gerade nur ein solches Werk überspringen, das durch Individualität in der Formgestaltung "seine Eigenheit aus der Persönlichkeit des Schöpfers erfahren hat". Rams aber sagt: "Produkte, die einen Zweck erfüllen... sind weder dekorative Objekte noch Kunstwerke." Und außerdem: Eine aufwendige handwerkliche Leistung führt niemals allein zu einem urheberrechtlichen Schutz.
2. Desweiteren wäre es nicht verboten, den Schutz hier mal mit einem Werk der übrigen Kunst, etwa der Musik, zu vergleichen. Hier kämen mir § 23 und § 24 UrhG in den Sinn. Wenn nämlich das Redesign bereits wieder eigene Originalität aufweist (und die Originalität des Ausgangswerkes ohnehin fraglich war), könnte es sich durchaus auch um eine "freie Benutzung" gem. § 24 handeln, so daß eine Zustimmung des ursprünglichen Urhebers entbehrlich wäre.
Leider werden wir nicht erfahren, wie diese Fragen in einem Urteil tatsächlich bewertet worden wären. Auf Drängen des Gerichts haben die Parteien einen Vergleich geschlossen.
Quelle: FAZ
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