Wie Golem News heute berichtet, gibt es offenbar die erste Abmahnung zu dem Begriff "Webinar". Der Begriff wurde 2003 im Deutschen Markenregister eingetragen; ob er vom Eintragenden seither viel benutzt wurde, darf bezweifelt werden.
Zwei Hürden stehem dem Inhaber bevor:
1. Zum einen könnte der Begriff mittlerweile beschreibender Natur sein bzw. in den allgemeinen Sprachgebrauch übergewechselt sein. In diesem Fall könnte man nur schwerlich Rechte darauf herleiten. Insbesondere besteht keine Verwechselungsgefahr mit beschreibenden Angaben.
2. Die zweite Hürde ist der lange Zeitablauf seit der Eintragung, dieser wirkt sich gleich doppelt aus: Zum einen ist da die sog. "Nichtbenutzungseinrede", die ein Gegner erheben kann, wenn die Marke nach einer gewissen Schonfrist nicht genutzt wurde. Dann könnte die Marke löschungsreif sein.
Zum anderen existiert auch im Markenrecht eine "Verwirkung" des Rechts nach fünf Jahren, wenn man wissentlich Verletzungen hingenommen hat. Das dürfte wohl im Blick auf viele prominentere Marktteilnehmer gelten.
Noch ist unklar, ob die Abmahnungen auch gerichtlich im Wege der Unterlassungsklage durchgesetzt werden sollen.
Quelle: Golem News
Münster - Marke
...der Marken-Blog aus Münster!
Donnerstag, 2. Juli 2020
Freitag, 13. Dezember 2019
Patentstreit gegen Facebook gewonnen
Kennen Sie noch Blackberry? Das sind die, die eigentlich mal die ganze Idee der Business-Smartphones so richtig in Bewegung gebracht haben (Achtung, versteckter Witz auf „Research in Motion“). Blackberry wirft Facebook vor, in seinem Messenger sowie im Instagram Messaging und bei WhatsApp Messaging-Funktionen zu nutzen, die von Blackberry entwickelt und patentiert wurden. Die erste Instanz haben sie mit diesem Vortrag jedenfalls überzeugen können; die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Letztlich ist Blackberry somit gegenwärtig in einer Position, große Teile des Business von Facebook nur durch die Hinterlegung eines (größeren) Geldbetrages lahmlegen zu können.
Links:
News auf CNBC
Freitag, 18. Januar 2019
Der, dessen Name genannt werden darf…
Mac Donald’s hat ein Problem: Eine der wichtigsten Marken des Unternehmens, der „Big mac“, ist jedenfalls als europäische Gemeinshaftsmarke gelöscht worden. Das zuständige EuIPO hat in einem Urteil gegen die amerikanische Kette und für einen irischen Konkurrenten „supermac’s“ entschieden. Eine ausreichende Benutzung der Marke in alle registrierten Klassen sei nicht nachgewiesen.
Hierbei wurde Mac Donald’s eine gängige Praxis zum Verhängnis, die Marke für weit mehr Produkte als die tatsächlich verkauften Fleischbrötchen eingetragen zu haben: Seit 1996 steht der Name u.a. für Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade und Tee im Register. Die Marke "Big Mac" wurde allerdings praktisch ausschließlich für Burger genutzt. Über die „Nichtbenutzungseinrede“ konnte der Konkurrent daher nun zum Erfolg gelangen.
Möchten Sie eine Nichtbenutzungseinrede durchführen? Wir beraten Sie gerne!
Quelle:
Montag, 22. Oktober 2018
iMessage vs E*Message
In Deutschland kündigt sich ein Markenrechts-Streit zwischen einem Mittelständler und dem Weltkonzern Apple an: Der Mittelständler E*Message, der um die 2000er Jahreswende Instant-Messaging-Dienste wie Cityruf, Scall und Skyper sowie verschiedene Pager und Funkrufdienste der Telekom-Tocheter DeTeMobil übernommen hatte, findet, dass der Markenname "iMessage" von Apple eine deutliche Verwechselungsgefahr zu der eigenen, älteren Marke e*Message bietet. Er möchte daher erreichen, dass dieser Name von Apple nicht im professionellen Umfeld benutzt wird. e*Message bietet heute insbesondere Funkrufdienste für Ärzte, Feuerwehrleute oder auch Lehrer an. Das zuständige Gericht hat offenbar schon angedeutet, das es die Forderungen von e*Message nachvollziehen kann. Es kann gut sein, dass dieser Streit auf eine vergleichsweise Markenabgrenzung hinauslaufen wird.
Quelle: Heise-News
Quelle: Heise-News
Mittwoch, 28. März 2018
Keine Markenverletzung durch Amazon-Autocomplete-Funktion und Suchalgorithmus
In einem interessanten Rechtsstreit zwischen Amazon und dem Markeninhabern Ortlieb ging es um die Frage, ob eine unerlaubte Markennutzung seitens Amazon darin zu sehen sei, daß Amazon-Kunden, die in das Suchfeld "Ortlieb" eingaben, Produkte der Konkurrenz angezeigt bekommen haben. Ortlieb selbst hat keine Produkte auf Amazon angeboten. Amazon stellte sich auf den Standpunkt, nicht selbst die Marke zu verwenden, da ja der Nutzer den Begriff auf seiner Webseite eingeben würde. Dem wollte das Gericht zwar nicht folgen - schließlich sei Amazon ja voll für die Funktionsweise des Suchalgorithmus verantwortlich.
Allerdings konnte der BGH - anders als die Vorinstanzen - auch keine Markenverletzung erkennen. Diese läge nur dann vor, wenn für den durchschnittlichen Nutzer schwer zu erkennen sei, daß die angebotenen Produkte tatsächlich nicht von Ortlieb, sondern von einem anderen Hersteller stammen. Sind dagegen deutliche Herstellerbezeichnungen vorhanden, wird man eine Markenverletzung künftig verneinen müssen.
Das Verfahren wurde zur weiteren Entscheidung an das OLG München zurück verwiesen.
Diese Entscheidung wirft natürlich für den Online-Handel auch abseits der großen Plattformanbieter Fragen auf. Ich bin mir sicher, daß bei der SEO-Nutzung, den AdWords und überhaupt den Webseiten-Keywords diese Betrachtungsweise wieder zu neuen Fragen und kreativen Ideen zahlreicher Online-Händler führen wird.
Link: LegalTribune
Allerdings konnte der BGH - anders als die Vorinstanzen - auch keine Markenverletzung erkennen. Diese läge nur dann vor, wenn für den durchschnittlichen Nutzer schwer zu erkennen sei, daß die angebotenen Produkte tatsächlich nicht von Ortlieb, sondern von einem anderen Hersteller stammen. Sind dagegen deutliche Herstellerbezeichnungen vorhanden, wird man eine Markenverletzung künftig verneinen müssen.
Das Verfahren wurde zur weiteren Entscheidung an das OLG München zurück verwiesen.
Diese Entscheidung wirft natürlich für den Online-Handel auch abseits der großen Plattformanbieter Fragen auf. Ich bin mir sicher, daß bei der SEO-Nutzung, den AdWords und überhaupt den Webseiten-Keywords diese Betrachtungsweise wieder zu neuen Fragen und kreativen Ideen zahlreicher Online-Händler führen wird.
Link: LegalTribune
Mafia-Restaurants können nicht auf Markenschutz hoffen...
Kuriose Entscheidung des europäischen Gerichtshofes in einem Markenstreit: Eine spanische Restaurantkette kann ihre Firmenbezeichnung "Die Mafia setzt sich zu Tisch" (span: La Mafia Se Sienta A La Mesa) nicht als Marke anmelden. Die Kette betreibt Restaurants im Design und als Hommage an den Filmklassiker "Der Pate" und hatte ihren Namen zunächst sogar erfolgreich angemeldet. Der italienische Staat stellte jedoch einen Antrag auf Löschung, dem das Patentamt statt gab. die Verwendung des Begriffes "Mafia" in Verbindung mit einem eher gesellig klingenden Slogan verharmlose, ja unterstütze die Organisation sogar, die zum einen eine Bedrohung für das geamte Unionsgebiet darstelle, zum Anderen mit Mordanschlägen, Schutzgelderpressungen und Einschüchterungen ganze Gebiete in Angst und Schrecken versetze. Die Löschung der Marke sei daher rechtmäßig.
Link: LegalTribune
Link: LegalTribune
Sonntag, 18. März 2018
Die Tastatur ohne Tasten
Ja, es ist wahr: Als ultramobile Arbeitsplattform benutze auch ich eine dieser "flachen Flundern", genannt Mac Book. Mit einem Gewicht knapp unter 900g und einer Bauhöhe von 1 cm gibt es in dieser Leistungsklasse momentan nichts Vergleichbares. Und wenn Apple "serious about thin" macht, ist jedes mechanische Bauteil im Weg: Mit der sog. "Butterfly II - Tastatur" wurde der Tastenhub und damit die nötige Bauhöhe bereits dramatisch eingekürzt. Ebenso das "Force Touch Trackpad", das ohne mechanischen Tastenhub "Klicks" über die Taptic Engine simuliert. Allerdings muß ich zugeben, daß gelegentlich einzelnen Tasten der Butterfly-Tastatur etwas "Zuwendung" benötigen und "entklemmt" werden müssen. Das Trackpad dagegen funktioniert störungsfrei.
Das ist nun offenbar auch Apple aufgefallen; jedenfalls läßt ein neues Patent vermuten, daß man die mechanische Tastatur möglicherweise vollständig abschaffen will. Über eine Touch-Oberfläche mit Taptic Engine soll der Benutzer nur noch das "Gefühl" des Tippens vermittelt bekommen, während er tatsächlich mit unterschiedlichem Druck auf eine mechanisch unbeweglich Glasfläche drückt. Die darunter liegende Taptic Engine vermittelt durch punktgenaue Vibration und Impulse die Illusion, daß man eine Taste gedrückt habe - während sich tatsächlich nichts mehr auf dieser Oberfläche bewegt. "Kraftsensitive Eingabestruktur für ein elektronisches Gerät“, nennt Apple diese Erfindung. Ich muß sagen, daß ich auf ein solches Gerät sehr gespannt bin - als Viel- und Schnellschreiber mit Ausbildung im 10-Finger-System liebe ich meine in Deutschland designte "Cherry Stream G230". Mechanisch gibt es aus meiner Sicht kaum etwas Schnelleres. Sollte es jedoch möglich sein, ein solches Haptik-Gefühl ohne Mechanik nachzubauen - warum nicht? Ein echtes, mechanisches Gaspedal vermißt im PKW heute auch niemand mehr...
Links:
Bericht auf Macwelt
Bericht bei Mobilegeeks
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